Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
Die Vielfalt von Weltanschauungen und Werten war lange Zeit eine wichtige Grundlage für die privilegierte Stellung von Trägergruppen der Wohlfahrt. Doch mit dem Wandel zu individuelleren Wertorientierungen und Lebensstilen verliert diese Legitimation an Bedeutung. Trotzdem bleibt die im Wunsch- und Wahlrecht des SGB VIII verankerte Pluralität im Angebot von sozialen Diensten wichtig, um die Interessen und Bedürfnisse einer vielfältigen Gesellschaft zu erfüllen.
Formal sind die freien Träger den öffentlichen Trägern gleichgestellt, ja, im Gesetz sind sogar ausdrücklich Prinzipien wie Vielfalt, partnerschaftliche Zusammenarbeit, das Wahlrecht der Eltern und eine plurale Angebotsstruktur verankert. Gleichwohl gestaltet sich in der Realität die Arbeit der freien Träger erheblich schwieriger als die der öffentlichen Träger. Dies trifft noch mehr auf die freien Träger zu, die nicht in den Wohlfahrtsverbänden organisiert sind. Denn allenthalben haben sie in der täglichen Arbeit mit Benachteiligungen zu kämpfen, die es erheblich erschweren, sich auf das zu konzentrieren, was sie als ihre eigentliche Aufgabe sehen: die qualifizierte Kinderbetreuung und frühkindliche Bildung.
Viele freie Träger sind benachteiligt, da sie oft nicht in Entscheidungsgremien vertreten sind, wo Anerkennungsverfahren diskutiert werden. Eine verbesserte Anerkennungspraxis für alle freien Träger ist daher entscheidend, um gleiche Arbeitsbedingungen zu gewährleisten.
Die Verfassungsmäßigkeit von § 75 SGB VIII sollte neu bewertet werden, um sicherzustellen, dass alle Organisationen mit den nötigen Fachkenntnissen als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt werden können.
Forderungen des Deutschen Kitaverbands
- Bundesweite Anerkennung: Da die Anerkennung im SGB VIII geregelt ist, sollte die Anerkennung eines Trägers auch bundesweit gelten.
- Gemeinnützigkeit: Ersetzen des steuerrechtlich vorgeprägten Kriteriums der Gemeinnützigkeit durch die fachliche Qualifikation eines Trägers sowie die Verfolgung gemeinnütziger Ziele als einzige Kriterien zur Bewertung der Gemeinnützigkeit.
- Fachverbände: Prüfung der fachlichen, organisatorischen und satzungsmäßigen Voraussetzungen für eine Anerkennung durch bundesweit tätige Fachverbände