von Rechtsanwalt Artur Korn (HKS-Heyder, Klie, Schindler Rechtsanwaltspartnerschaft mbB)
Das Thema „Gemeinnützigkeit“ begegnet Gründern von Trägern der Kinderbetreuung als auch etablierten Trägern in verschiedenen Situationen. Dem Gründer begegnet sie bei der Wahl der Rechtsform, in der steuerrechtlichen Planung und bei der Beantragung auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe.
Gerade in der Gründungsphase eines privaten Trägers hilft die Gemeinnützigkeit die steuerrechtliche Belastung, die mit der Gründung eines Unternehmens verbunden sind, abzufedern und kann zu Förderungen unter der freien Jugendhilfe berechtigen.
Der Begriff der Gemeinnützigkeit unter den vorgenannten Komplexen (Rechtsform, Steuer, Jugendhilfe) wird für jeden Komplex autonom definiert. Gleichwohl lehnt sich jede dieser Definitionen stets an den steuerrechtlichen Vorgaben an. Daraus folgt, gerade im Jugendhilferecht, dass die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung durch ein Finanzamt starke Indizwirkung für die Berechtigung zum Erhalt einer Förderung hat.
Die Gemeinnützigkeit setzt voraus, dass die Gemeinnützigkeit des Trägers als dessen Zweck in dessen Statuten, also Gesellschaftsvertrag, festgehalten wurde, sodass eine einfache Zweckänderung ausgeschlossen ist. Untermauert muss diese Verankerung durch eine organisatorische Umsetzung im Management und Aufsichtsorganen, bspw. Beirat sein. Des Weiteren muss die Leistung des Trägers einem nicht geschlossenen Personenkreis zur Verfügung gestellt werden und schließlich darf keine Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Letzteres wird damit verbunden, dass die Gesellschafter und Geschäftsführer des Trägers keine Ausschüttungen oder Dividenden und auch keine unverhältnismäßige Vergütung erhalten dürfen.
Schwierigkeiten im weiteren Geschäftsbetrieb
Für einen Träger in Gründung ist die Umsetzung der Vorgaben meist noch kein Problem. Doch im weiteren Geschäftsbetrieb, insbesondere bei Erweiterung der geschäftlichen Tätigkeiten des Trägers, können die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erhebliche Erschwernisse mit sich bringen.
Gerade die Begrenzung der Vergütung von Geschäftsführern kann dazu führen, dass eine gemeinnützige Gesellschaft nicht in den Wettbewerb um die besten Köpfe eintreten kann, der oftmals über das Gehalt entschieden wird – bei gleichbleibender Haftung des Managements.
Ein weiterer Gesichtspunkt ist folgender: Auch eine an sich profitable Gesellschaft darf an ihre Gesellschafter keine bzw. nur geringe Dividende ausschütten, sodass entsprechende Investitionen und Gesellschafterfinanzierungen nur gering profitabel erscheinen. Und schließlich kann der Verkauf des Trägers dazu führen, dass den Verkäufern unterstellt wird, sie würden sich eine verdeckte Vergütung bzw. Dividende durch den Verkauf ihrer Anteile am Träger zukommen lassen, wenn der Verkaufspreis höher ist als das Stammkapital, in der Regel also höher als 25.000 Euro.
Falls diese Begrenzungen nicht eingehalten werden, kann unter Umständen die Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung rückwirkend entzogen werden. Dies hat Konsequenzen in jedem der oben genannten Komplexe:
- Die Förderung unter der Jugendhilfe kann zurück gefordert werden,
- die Steuerermäßigungen können entzogen werden und nachträglich Steuern zu zahlen sein,
- die Geschäftsführer können den Gesellschaftern wegen Schädigung des Unternehmens haften und sie haften für Steuerschulden der Gesellschaft.
Bei einer Erweiterung des Geschäftsbetriebes über die Startphase hinaus ist es daher angezeigt, ob die Wahl der „Gemeinnützigkeit“ weiterhin sinnvoll ist oder Änderungen vorzunehmen sind, um eine positive Entwicklung sicher zu ermöglichen.
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